|
Die Stelle des/der hauptamtlichen
Bürgermeisters/Bürgermeisterin
der Gemeinde Keltern im Enzkreis (rund 9.000 Einwohner in den fünf
Ortsteilen Dietlingen, Ellmendingen, Niebelsbach, Weiler und Dietenhausen) ist
infolge Ablaufs der Amtszeit des bisherigen Amtsinhabers zum 14. Juli 2012 neu
zu besetzen. Die Amtszeit beträgt 8 Jahre. Die Besoldung richtet sich nach den
gesetzlichen Bestimmungen.
Die Wahl findet am Sonntag, 22. April 2012, eine evtl. notwendig
werdende Neuwahl am Sonntag, 13. Mai 2012, statt.
Wählbar sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes und
Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union
(Unionsbürgerinnen/Unionsbürger), die vor der Zulassung der Bewerbungen in der
Bundesrepublik Deutschland wohnen. Die Bewerberinnen/Bewerber müssen am Wahltag
das 25., dürfen aber noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet haben und müssen
die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische
Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten.
Nicht wählbar sind die in § 46 Abs. 2 und § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 14
Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg genannten Personen.
Bewerbungen können frühestens am Tag nach dieser Stellenausschreibung und
spätestens am Montag, 26. März 2012, 18 Uhr, beim Vorsitzenden des
Gemeindewahlausschusses, Bürgermeisteramt Keltern, Weinbergstr. 9, 75210
Keltern, in verschlossenem Umschlag mit der Aufschrift „Bürgermeisterwahl“,
eingereicht werden.
Der Bewerbung sind folgende Unterlagen beizufügen oder spätestens bis zum
Ende der Einreichungsfrist (siehe oben) nachzureichen:
· Eine für die Wahl von der
Wohngemeinde der Hauptwohnung der Bewerberin/des Bewerbers ausgestellte
Wählbarkeitsbescheinigung auf amtlichem Vordruck.
· Eine eidesstattliche
Versicherung der Bewerberin/des Bewerbers, dass kein Ausschluss von der
Wählbarkeit nach § 46 Abs. 2 der Gemeindeordnung vorliegt.
·
Unionsbürgerinnen/Unionsbürger müssen außerdem zu ihrer Bewerbung eine weitere
eidesstattliche Versicherung abgeben, dass sie die Staatsangehörigkeit ihres
Herkunftsmitgliedstaates besitzen und in diesem Mitgliedstaat ihre Wählbarkeit
nicht verloren haben. In Zweifelsfällen kann auch eine Bescheinigung der
zuständigen Verwaltungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates über die Wählbarkeit
verlangt werden. Ferner kann von Unionsbürgerinnen/Unionsbürgern verlangt
werden, dass sie einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass vorlegen und
ihre letzte Adresse in ihrem Herkunftsmitgliedstaat angeben.
Im Falle einer Neuwahl beginnt die Frist für die Einreichung neuer
Bewerbungen am Montag, 23. April 2012, und endet am Mittwoch, 25. April 2012, 18
Uhr.
Im Übrigen gelten die Vorschriften für die erste Wahl.
Ort und Zeit der öffentlichen Vorstellung werden den Bewerberinnen/Bewerbern
rechtzeitig mitgeteilt.
Der derzeitige Stelleninhaber bewirbt sich wieder.
Stellenausschreibung als PDF! |