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Richtlinien der Gemeinde Keltern für die Gewährung von Zuschüssen zur
Durchführung von Gebäudesanierungsmaßnahmen entlang der
Hauptverkehrsstraßen
1. Zuwendungszweck:
Die Gemeinde fördert Gebäudesanierungsmaßnahmen entlang der stark
frequentierten Hauptverkehrsstraßen in allen Ortsteilen. Damit soll die
Lebensqualität, die durch die Verkehrs- und Lärmbelastungen gemindert wird,
wieder angehoben werden. Wir wollen damit auch eine gemeindegestalterische
Aufwertung des Erscheinungsbildes erreichen.
2. Fördergebiet – Räumlicher
Geltungsbereich:
Das Fördergebiet umfasst:
Ortsteil Dietlingen – Gebäude entlang der Östlichen und
Westlichen Friedrichstraße (L562)
Ortsteil Ellmendingen – Gebäude entlang der Pforzheimer Straße
(ohne Stichweg bei der alten Mühle) und Ettlinger Straße (L562) sowie der
Wildbader Straße (L 339)
Ortsteil Weiler – Gebäude entlang der Ittersbacher Straße (K
4575) sowie der Hauptstraße (K 4542)
Ortsteil Niebelsbach – Gebäude entlang der Neuenbürger –und
Schwabenstraße (L 339)
Ortsteil Dietenhausen – Gebäude entlang der L 339
Die zu fördernden Straßenfrontseiten von Gebäude dürfen grundsätzlich nicht
mehr als 5 Meter (in Dietenhausen nicht mehr als 10 Meter) von der
Gehweghinterkante entfernt sein. In Grenzfällen entscheidet der Gemeinderat im
Einzelfall.
Soweit Zuwendungen für die gleiche Maßnahme (zuwendungsfähige Vorhaben) auch
nach einem geltenden Ortskernsanierungsprogramm möglich sind, haben diese
Vorang. Eine Förderung nach den hier dargestellten Richtlinien scheidet dann
aus.
3. Rechtsgrundlage:
Die Zuwendungen werden im Rahmen der im Haushalt der Gemeinde Keltern
verfügbaren Mittel nach Maßgabe dieser Richtlinien gewährt. Ein Rechtsanspruch
auf Gewährung einer Zuwendung besteht auch bei Vorliegen aller Voraussetzungen
nicht.
4. Zuwendungsempfänger:
Zuwendungsempfänger sind Eigentümer von Gebäuden, an denen bauliche Maßnahmen
nach Maßgabe dieser Richtlinien durchgeführt werden. Abweichend hiervon kann –
mit schriftlichem Einverständnis des Eigentümers - auch einem Dritten der
Zuschuss gewährt werden, soweit dieser die Maßnahme beauftragt.
5. Zuwendungsvoraussetzungen:
Die Maßnahmen sind vor Ausführung bei der Gemeinde schriftlich zu beantragen
und die Ausführung mit ihr abzustimmen.
6. Zuwendungsfähige Vorhaben:
a) Austausch von Fenster und Türen an der Straßenfront des
Gebäudes
b) Fassadendämmung an der Straßenfront des Gebäudes
Es kann nur eine Fassadenwand, und zwar die zur Straßenfront zeigende
Seite eines Gebäudes gefördert werden
7. Form und Höhe der Zuwendung:
Die Zuwendungen werden als Festbetragszuwendung in Form eines Zuschusses der
Gemeinde gewährt.
Die Förderung beträgt je qm
a) ausgetauschter Fenster- oder Türen (incl. sichtbarer
Rahmen) pauschal 400 €
b) durchgeführter Fassadendämmung pauschal 80 €
Die Ermittlung der zu Grunde zu legenden Gesamtfläche je Förderart wird ab
0,5 auf volle qm aufgerundet, darunter auf volle qm abgerundet.
Der Höchstbetrag der Förderung beträgt je Gebäude und Grundstück 5.000 Euro.
Bei unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden beträgt der Höchstbetrag 6.000
Euro.
8. Verfahren:
8.1. Antragstellung:
Anträge sind schriftlich bei der Gemeinde Keltern einzureichen.
Dem Antrag ist beizufügen:
- Eine Fotoansicht der zu sanierenden Gebäudeseite mit Eintrag der Größe der
zu sanierenden Gewerke (jeweilige Fenstergröße, Fassadenfläche)
- eine Zusammenstellung der Gesamtfläche der zu sanierenden Gewerke
- bei denkmalgeschützten Bauwerken – die Zustimmung der Denkmalschutzbehörde
zur Maßnahme
Die Anforderung weiterer Angaben oder Unterlagen bleibt im Einzelfall
vorbehalten.
8.2. Bewilligung:
Die Zuwendung wird durch schriftlichen Bescheid bewilligt. Abschlagszahlungen
auf einen bewilligten Zuschuss werden nicht gewährt
8.3.Bewilligungszeitraum:
Der Bewilligungszeitraum bezieht sich auf das Haushaltsjahr der
Antragstellung (Anträge im Jahr 2011beziehen sich auf das Haushaltsjahr 2012).
Die Maßnahmen müssen innerhalb dieses Zeitraumes abgeschlossen sei und der
Verwendungsnachweis vorgelegt werden. Auf schriftlichen Antrag kann der
Bewilligungszeitraum um maximal ein Haushaltsjahr verlängert werden.
8.4. Auszahlung:
Der Zuschuss wird ausgezahlt, wenn die Durchführung der Sanierungsmaßnahme
abgeschlossen ist, der Verwendungsnachweis vorliegt mit Bilddokumentation
über den Zustand vor und nach der Baumaßnahme. Evtl. zusätzliche Bestimmungen
des Bewilligungsbescheids sind zu berücksichtigen.
9. Inkrafttreten:
Diese Richtlinien treten mit dem Tag der Beschlussfassung durch den
Gemeinderat am 01.03.2011 in Kraft.
Keltern, den 02.03.2011
gez.
Ulrich Pfeifer Bürgermeister
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Antrag auf Förderung von
Gebäudesanierungen
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