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Die Stelle des/der hauptamtlichen
Bürgermeisters/Bürgermeisterin
der Gemeinde Keltern im Enzkreis (rund 9.000 Einwohner in den fünf
Ortsteilen Dietlingen, Ellmendingen, Niebelsbach, Weiler und Dietenhausen) ist
zum 1. September 2013 neu zu besetzen. Die Amtszeit beträgt 8 Jahre. Die
Besoldung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Die Wahl findet am Sonntag, 7. Juli 2013, eine evtl. notwendig
werdende Neuwahl am Sonntag, 21. Juli 2013, statt.
Wählbar sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes und
Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union
(Unionsbürgerinnen/Unionsbürger), die vor der Zulassung der Bewerbungen in der
Bundesrepublik Deutschland wohnen. Die Bewerberinnen/Bewerber müssen am Wahltag
das 25., dürfen aber noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet haben und müssen
die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische
Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten.
Nicht wählbar sind die in § 46 Abs. 2 und § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 14
Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg genannten Personen.
Bewerbungen können frühestens am Tag nach dieser Stellenausschreibung und
spätestens am Montag, 10. Juni 2013, 18 Uhr, beim Vorsitzenden des
Gemeindewahlausschusses, Bürgermeisteramt Keltern, Weinbergstr. 9, 75210
Keltern, in verschlossenem Umschlag mit der Aufschrift „Bürgermeisterwahl“,
eingereicht werden.
Der Bewerbung sind folgende Unterlagen beizufügen oder spätestens bis zum
Ende der Einreichungsfrist (siehe oben) nachzureichen:
· Eine für die Wahl von der Wohngemeinde der Hauptwohnung der
Bewerberin/des Bewerbers ausgestellte Wählbarkeitsbescheinigung auf amtlichem
Vordruck.
· Eine eidesstattliche Versicherung der Bewerberin/des Bewerbers, dass
kein Ausschluss von der Wählbarkeit nach § 46 Abs. 2 der Gemeindeordnung
vorliegt.
· Unionsbürgerinnen/Unionsbürger müssen außerdem zu ihrer Bewerbung eine
weitere eidesstattliche Versicherung abgeben, dass sie die Staatsangehörigkeit
ihres Herkunftsmitgliedstaates besitzen und in diesem Mitgliedstaat ihre
Wählbarkeit nicht verloren haben. In Zweifelsfällen kann auch eine Bescheinigung
der zuständigen Verwaltungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates über die
Wählbarkeit verlangt werden. Ferner kann von Unionsbürgerinnen/Unionsbürgern
verlangt werden, dass sie einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass
vorlegen und ihre letzte Adresse in ihrem Herkunftsmitgliedstaat angeben.
Im Falle einer Neuwahl beginnt die Frist für die Einreichung neuer
Bewerbungen am Montag, 8. Juli 2013, und endet am Mittwoch, 10. Juli 2013, 18
Uhr.
Im Übrigen gelten die Vorschriften für die erste Wahl.
Ort und Zeit der öffentlichen Vorstellung werden den Bewerberinnen/Bewerbern
rechtzeitig mitgeteilt.
Der bisherige Stelleninhaber bewirbt sich nicht
mehr.
Stellenausschreibung als PDF
Öffentliche Wahlbekanntmachung |