Grillplatz der Gemeinde Keltern
Hinweise für die Benutzung des gemeindeeigenen Grillplazes in Ellmendingen
Die Gemeinde Keltern überlässt auf Anmeldung Vereinen, Organisationen, Gruppen und Privatpersonen aus Keltern den gemeindeeigenen Grillplatz im Ortsteil Ellmendingen.
Ein Benutzungsentgelt wird nicht erhoben.
Schlüsselausgabe und Kaution
Für die Nutzung des Grillplatzes benötigen Sie einen Schlüssel, den Sie gegen eine Kaution von 50 Euro beim Bürgerbüro im Rathaus Ellmendingen erhalten.
Die Kaution wird Ihnen nach Rückgabe des Schlüssels ausgehändigt, sofern keine Schäden im Bereich des gemeindeeigenen Grillplatzes durch die Nutzung entstanden sind und der Platz sauber verlassen wurde.
Bitten möchten wir Sie, die nachfolgenden Hinweise zu beachten:
- Die Benutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und Gefahr. Die Gemeinde Keltern übernimmt keine Haftung. Die Benutzer verpflichten sich, die Gemeinde Keltern von jeglichen Ersatzansprüchen freizustellen, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Grillplatzes stehen.
- Die Benutzer haften für alle Beschädigungen und Verluste an den Einrichtungen des Grillplatzes, die im Zusammenhang mit der Benutzung verursacht worden sind. Entstandene Schäden sind unverzüglich dem Bürgerbüro im Rathaus Ellmendingen mitzuteilen.
- Der Grillplatz ist pfleglich und schonend zu benutzen. Des Weiteren ist er sauber zu halten und auch die benachbarten Grundstücke dürfen nicht verunreinigt werden.
- Der anfallende Müll ist von den Benutzern wieder mitzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen.
- Die Asche darf nicht auf dem Gelände entsorgt werden.
- Übernachten und Lagern sowie das Aufstellen von Zelten, Wohnwägen o. ä. sind nicht gestattet.
- Auf dem Grillplatzgelände ist es verboten, Gläser, Glasflaschen und Scherben zu hinterlassen.
Zum Schutz gegen Lärmbelästigungen auf dem Grillplatz ist zu beachten, dass Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente nur in solcher Lautstärke betrieben oder gespielt werden dürfen, dass andere nicht erheblich belästigt werden. Die Benutzung von elektronischen Verstärkern für Musikinstrumente ist laut § 83 Abs. 2 Waldgesetz ordnungswidrig. Der Einsatz von kraftstoffbetriebenen Stromversorgern ist grundsätzlich nicht zugelassen. Ab 22:00 Uhr ist die allgemeine Nachtruhe einzuhalten. - Feuerwerkskörper oder ähnliche Sprengkörper dürfen nicht abgebrannt werden.
- Offene Feuerstellen sind ausdrücklich untersagt.
- Die Nutzung der Grillstelle ist bei hoher Waldbrandgefahr (Waldbrandindex 4 oder 5) untersagt. Die aktuelle Einstufung der Waldbrandgefahr erfolgt durch den Deutschen Wetterdienst, und ist hier abrufbar