Bauleitplanung: Gemeinde Keltern

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Sonne über Nebelmeer
Schneegloeckchen bluehen
Kirschblüte
Abendstimmung
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7. Änderung „Grenzsägmühle“

Vorlesen

Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7. Änderung „Grenzsägmühle“

Öffentliche Bekanntmachung

Inkrafttreten des Bebauungsplanes „Vorhabenbezogener Bebauungsplanes 7. Änderung  „Grenzsägmühle“ Keltern, Ortsteil Niebelsbach

Der Gemeinderat der Gemeinde Keltern hat am 20.09.2022 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan Vorhabenbezogener Bebauungsplanes 7. Änderung „Grenzsägmühle“: und die örtlichen Bauvorschriften gem. §10 Abs. 1 BauGB als Satzungen beschlossen.

Maßgeblich für die Abgrenzung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplans. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans erstreckt sich über folgende Flurstücke der Gemarkung Niebelsbach 306, 306/4, 306/5 und 312/2.
 

Der Bebauungsplan Vorhabenbezogener Bebauungsplanes 7. Änderung „Grenzsägmühle“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§10 Abs. 3 BauGB).

Jeder kann den Bebauungsplan, bestehend aus Zeichnerischer Teil, bauplanungsrechtliche Festsetzungen, örtliche Bauvorschriften, Hinweise, Begründung und der Gutachten über die spezielle artenschutzrechtliche Untersuchung und Schall im Rathaus Keltern, Ortsteil Ellmendingen, Weinbergstraße 9, 75210 Keltern, während den üblichen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Vorschriften des §44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des §44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in §214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des §214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach §214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel im Abwägungsvorgang und Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Keltern geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel im Abwägungsvorgang begründen soll, ist darzulegen.

Eine Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder der aufgrund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen ist nach §4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes gegenüber der Gemeinde Keltern unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist. Diese Wirkung tritt nicht ein, wenn

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung nach der Gemeindeordnung verletzt worden sind,
  2. der Bürgermeister dem Beschluss nach §43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde Keltern unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden sind.

Keltern, 04.11.2022

gez. Steffen Bochinger
Bürgermeister

Aufstellungsbeschluss Bebauungsplan „Schwabenstraße I“

Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Schwabenstraße I“ für Keltern, Ortsteil Niebelsbach, mit örtlichen Bauvorschriften.

Der Gemeinderat der Gemeinde Keltern hat in seiner öffentlichen Sitzung am 12. Oktober 2021 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Schwabenstraße I“ mit örtlichen Bauvorschriften nach § 2 Abs.1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.

Für die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplanes „Schwabenstraße I“ ist der unten angeführte Lageplan maßgeblich (Darstellung ohne Maßstab). Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke Nr. 2627/3, 2630/2, 2631, 2632, 2633, 2633/1 und 26,39, Schwabenstraße 77-87, mit einer Gesamtfläche des Geltungsbereichs von ca. 0,44 ha.

Zur Sicherung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes im betreffenden 0,44 ha großen Bereich (Flurstücke Nr. 2627/3, 2630/2, 2631, 2632, 2633, 2633/1 und 26,39, Schwabenstraße 77-87) erforderlich.

Keltern, 29.November 2021

Steffen Bochinger, Bürgermeister

Plan und Geltungsbereich Schwabenstr. I
Veränderungssperre Satzung Schwabenstr. I