Flächennutzungsplan Keltern 2040
Bekanntmachung der Genehmigung der Fortschreibung des Flächennutzungsplans Keltern 2040
DOWNLOAD der Bekanntmachung (PDF-Dokument, 250,47 KB, 06.05.2026)
Der Gemeinderat hat gemäß § 5 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Ge-meindeordnung für Baden-Württemberg (GemO-BW), jeweils in der am 20.01.2026 rechtskräftigen Fassungen, die Aufstellung des Flächennutzungsplanes Keltern 2040 abgeschlossen und am 20.01.2026 den Feststellungsbeschluss zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans Keltern 2040 gefasst.
Die Verwaltungsbehörde im Landratsamt Enzkreis, Amt für Baurecht, Naturschutz und Bevölkerungsschutz, hat am 23.04.2026 gemäß § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Neufassung durch Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBI. l S. 3634), iVm § 1 Abs. 2 der Durchführungsverordnung vom Baugesetzbuch (BauGB-DVO) in der Fassung vom 02.03.1998, zuletzt geändert durch Artikel 134 der Verordnung vom 23.02.2017 (GBI. S. 99,114) die Genehmigung erteilt.
Die Genehmigung wird gemäß § 6 Abs. 5 BauGB hiermit öffentlich bekanntgemacht.
§ 1 Räumlicher Geltungsbereich
Für den räumlichen Geltungsbereich des Flächennutzungsplanes Keltern 2040 ist die Gemar-kung Keltern mit seinen Außengrenzen, gemäß Lageplan des zeichnerischen Teils in der Fassung vom 20.01.2026 maßgebend.
§ 2 Bestandteile und Anlagen der Satzung
Bestandteile der Satzung
A Zeichnerischer Teil in der Fassung vom 20.01.2026 (PDF-Dokument, 5,72 MB, 06.05.2026)
B Begründung und Umweltbericht zu Neuausweisungen in der Fassung vom 20.01.2026 (PDF-Dokument, 9,37 MB, 06.05.2026)
C Zusammenfassende Erklärung in der Fassung vom 20.01.2026 (PDF-Dokument, 1,08 MB, 06.05.2026)
§ 3 Inkrafttreten
Der Flächennutzungsplan Keltern 2040 tritt mit der Bekanntmachung gemäß § 6 Abs. 5 BauGB in Kraft.
§ 4 Veröffentlichung
Der Inhalt dieser Bekanntmachung sowie die vorgenannten Unterlagen sind auf der Homepage der Gemeinde Keltern unter https://www.keltern.de und im zentralen Internetportal des Landes Baden-Württemberg unter https://www.uvp-verbund.de/kartendienste abruf- und einsehbar.
Zusätzlich sind die Unterlagen im Rathaus Ellmendingen in Keltern, Weinbergstraße 9, Zimmer 2.12 während der üblichen Öffnungszeiten einzusehen.
§ 6 Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Form-vorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 2 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1, Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2a beachtlichen Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtlichen Mängel des Abwägungsvorganges,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für den Bebauungsplan schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
Keltern, 07.05.2026
Steffen Bochinger, Bürgermeister
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Poststelle(@)lfdi.bwl.debeschweren. Die betroffenen Rechte (mit Ausnahme des Beschwerde-rechts gegenüber dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit) können Sie gegenüber der Gemeinde Keltern insbesondere postalisch, per E-Mail und per Te-lefax geltend machen. Es fallen dabei die entsprechenden Porto- bzw. Übermittlungskosten an.
Verantwortlich für die Datenverarbeitung ist die Gemeinde Keltern, gesetzlich vertreten durch Herrn Bürgermeister Bochinger, Weinbergstraße 9, 75210 Keltern, gemeinde(@)keltern.de, Telefax: Faxnummer: 07236 703-35.
Den behördlichen Datenschutzbeauftragten der Gemeinde Keltern, erreichen Sie per E-Mail unter gemeinde(@)keltern.de, per Telefax unter Faxnummer: Telefonnummer: 07236 703-35, per Telefon unter Telefonnummer: 07236 703 39 und per Post (Weinbergstraße 9, 75210 Keltern).




