Der Winter steht vor der Tür
Es wird um Beachtung der Hinweise gebeten.
Jetzt ist der Winter da und sorgt mit Schnee und Glätte teilweise für herausfordernde Bedingungen. Wir bitten Sie darum, den geräumten Schnee nicht auf die Straße zu werfen. Andernfalls räumt der Bauhof den Schnee oft wieder zurück, außerdem können hierdurch Schneerampen entstehen. Diese Rampen können das Räumgerät beschädigen und verursachen zusätzlich Lärm durch die darüberfahrenden Fahrzeuge.
Weitere Hinweise gibt es in der „Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung)“ der Gemeinde Keltern vom 14.11.1989, die nachfolgend in Auszügen wiedergegeben wird.
Übertragung der Reinigungs-, Räum und Streupflicht (§ 1)
-Wer muss Räumen?
Den Straßenanliegern obliegt es, innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten die Gehwege und die weiteren unter Ziffer 3 genannten Flächen zu reinigen, bei Schneehäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen.
Wer ist Verpflichteter und Straßenanlieger (§ 2)?
Straßenanlieger sind die Eigentümer und Besitzer (z.B. Mieter und Pächter) von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben. Als Straßenanlieger gelten aber auch die Eigentümer und Besitzer solcher Grundstücke, die von der Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde oder des Trägers der Straßenbaulast (Kreis, Land) stehende, unbebaute Fläche getrennt sind, wenn der Abstand zwischen Grundstücksgrenze und Straße nicht mehr als 10 Meter, bei besonders breiten Straßen nicht mehr als die Hälfte der Straßenbreite, beträgt. Sind nach dieser Satzung mehrere Straßenanlieger für dieselbe Fläche verpflichtet, besteht eine gesamtschuldnerische Verantwortung; sie haben sicherzustellen, dass die ihnen obliegende Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden. Also bitte Absprachen treffen! Bei einseitigen Gehwegen sind nur die diejenigen Straßenanlieger verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg verläuft.
Gegenstand der Reinigungs-, Räum und Streupflicht (§ 3)
-Wo muss geräumt werden?
Gehwege, die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmet sind und entsprechende Flächen am Fahrbahnrand, wenn keine Gehwege vorhanden sind, sind auf einer Breite von 1,20 Metern zu räumen. Ebenso in verkehrsberuhigten Bereichen je 1,20 Meter an den Straßenrändern. Erstrecken sich Parkflächen, Bänke, Pflanzungen und ähnliches nahezu bis zur Grundstücksgrenze, muss auch um diese herum 1,20 Meter geräumt werden. Von Anliegern geräumt werden müssen auch gemeinsame Rad- und Gehwege, Friedhof-, Kirch- und Schulwege sowie Wander- und sonstige Fußwege entlang von Privatgrundstücken. Haben mehrere Grundstücke gemeinsam eine Zufahrt oder einen Zugang zur sie erschließenden Straße oder liegen sie hintereinander zur gleichen Straße, so müssen sie gemeinsam den Gehweg bzw. die entsprechenden genannten Flächen an den der Straße nächstgelegenen Grundstücken räumen.
Umfang der Reinigungspflicht (§ 4)
-Was bedeutet „Reinigung“?
Die Reinigung erstreckt sich vor allem auf die Beseitigung von Schmutz, Unrat, Unkraut und Laub. Die Reinigungspflicht bestimmt sich nach den Bedürfnissen des Verkehrs und der öffentlichen Ordnung. Die zu reinigende Fläche darf nicht beschädigt werden. Der Kehricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder dem Nachbarn zugeführt, noch in die Straßenrinne oder andere Entwässerungsanlagen oder offene Abzugsgräben geschüttet werden.
Umfang des Schneeräumens (§ 5)
-Wohin mit dem Schnee?
Die Flächen sind in der Regel mindestens auf 1,20 Meter Breite zu räumen, so dass ein Begegnungsverkehr möglich ist. Der geräumte Schnee und das auftauende Eis sind auf dem restlichen Teil der Fläche, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind, soweit der Platz dafür nicht ausreicht am Rande der Fahrbahn bzw. am Rande der sonstigen zu räumenden Flächen, anzuhäufen. Nach Eintreten von Tauwetter sind die Straßenrinnen und die – Straßeneinläufe so freizumachen, dass das Schmelzwasser abziehen kann.
Die von Schnee oder auftauendem Eis geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende Benutzbarkeit der Flächen gewährleistet ist. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von mindestens 1 Meter zu räumen.
Beseitigung von Schnee- und Eisglätte (§ 6)
Bei Schnee- und Eisglätten haben die verpflichtenden Straßenanlieger die Gehwege sowie die Zugänge zur Fahrbahn so rechtzeitig zu bestreuen, dass sie vom Fußgänger bei Beachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt möglichst gefahrlos benutzt werden können.
Zeiten für das Schneeräumen und das Beseitigen von Schnee- und Eisglätte (§ 7)
Die Gehwege müssen werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 8 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftreten, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 22 Uhr.
Ordnungswidrigkeiten (§ 8)
Wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtungen nicht erfüllt, also sich ordnungswidrig verhält, kann mit einer Geldbuße bestraft werden.
Den Wortlaut der Satzung können Sie beim Ordnungsamt, Frau Andok, anfordern:
Telefonnummer: 07236 703 28 / n.andok(@)keltern.de
oder herunterladen (PDF-Dokument, 30,19 KB, 12.10.2020)
Durch Ihre Mithilfe sorgen Sie für mehr Sicherheit auf unseren Gehwegen.
Wir danken Ihnen für die Einhaltung und Ihre Unterstützung.





