Versand der Grundsteuerbescheide
Versand der Grundsteuerbescheide
Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
wir möchten Sie darüber informieren, dass die Grundsteuerbescheide Mitte Januar 2025 verschickt werden. Grundlage der von der Gemeinde verschickten Grundsteuerbescheide sind die Messbetragsbescheide des Finanzamtes, an die die Gemeinde gebunden ist. Für eventuelle Fragen oder Anliegen hat das Finanzamt unter Telefonnummer: 07231/1833999 eine Hotline eingerichtet, an die Sie sich wenden können.
Sollten Sie Fragen zum Veranlagungsverfahren der Gemeinde Keltern haben, wenden Sie sich gerne an Frau Walch, Tel. Telefonnummer: 07236/703-32 vom Steueramt der Gemeinde Keltern.
Für die die häufigsten Fragen zur Grundsteuer, hat das Finanzministerium unter folgenden Links Antworten bereitgestellt:
FAQ´s Grundsteuer A
FAQ´s Grundsteuer B
Hebesätze der Gemeinde für Grundsteuern 2025 sind aufkommensneutral
Gesamteinnahmen bleiben konstant, es kommt aber zu Verschiebungen bei Steuerzahlern
Die vom Gemeinderat aufgrund der Grundsteuerreform beschlossenen neuen Hebesätze hatten zum Ziel, die Anpassung für die Bürgerinnen und Bürger möglichst aufkommensneutral zu gestalten. Das bedeutet: Die Grundsteuereinnahmen der Gemeinde im Jahr 2025 insgesamt steigen im Vergleich zum laufenden Jahr nicht an, sie bewegen sich auf dem gleichen Niveau.
Verwaltung und Gemeinderat haben sich intensiv mit den neuen Bewertungsgrundlagen beschäftigt, um eine faire und möglichst ausgewogene Lösung für alle Steuerpflichtigen zu finden.
Hebesatz entspricht Empfehlungen
Für die Grundsteuer B, die Wohn- und Geschäftsgrundstücke betrifft, hat der Rat einen Hebesatz von 168 Prozent (bislang 300 Prozent) beschlossen. Dieser Wert liegt innerhalb des vom Finanzministerium empfohlenen Korridors von 157 bis173 Prozent.
Für die Grundsteuer A, die landwirtschaftlich genutzte Flächen betrifft, wurde der Hebesatz auf 227 Prozent festgesetzt (bislang 320 Prozent).
Im Jahr 2024 betrug das Aufkommen der Grundsteuer A rund 17.490 Euro, während die Grundsteuer B etwa eine Million einbrachte. Die Grundsteuereinnahmen tragen dazu bei, dass die Gemeinde auch weiterhin ihre öffentlichen Aufgaben finanzieren kann.
Bodenwert ist entscheidend
Auch wenn die Gesamteinnahmen für die Gemeinde mit den neuen Hebesätzen nicht steigen, kann es für einzelne Steuerzahler zu Änderungen kommen. Mehr bezahlen müssen zum Beispiel Eigentümer von unbebauten Wohngrundstücken. Dies hat der Gesetzgeber so entschieden, um Baulücken zu schließen. Ausschlaggebend dafür ist, wie sich die neuen Bewertungsgrundlagen auf das jeweilige Grundstück auswirken. Manche Steuerpflichtige werden daher zukünftig mehr zahlen müssen, während andere entlastet werden. Dies ist eine Folge der Grundsteuerreform, bei der in Baden-Württemberg das sogenannte Bodenwertmodell angewendet wird. Dieses Verfahren berücksichtigt nur den Bodenwert, nicht aber den Wert der Bebauung. Das hat zur Folge, dass zum Beispiel Grundstücke mit aufwendiger Bebauung nicht automatisch höher besteuert werden als einfache, unbebaute Flächen.
Aktueller Marktwert maßgebend
Das Bodenwertmodell, das in Baden-Württemberg zur Anwendung kommt, wurde entwickelt, um eine möglichst einfache und gerechte Bewertung zu ermöglichen. Die Bodenrichtwerte wurden vom gemeinsamen Gutachterausschuss festgelegt und spiegeln den aktuellen Marktwert des Grundstücks wider. Für landwirtschaftlich genutzte Flächen wird das Bundesmodell verwendet, bei dem der durchschnittliche Ertragswert maßgeblich ist. Dies bedeutet, dass es auch hier Unterschiede in der Belastung geben kann, je nachdem, wie die Ertragsfähigkeit der Flächen eingeschätzt wird.
Hintergrund:
Die Grundsteuer wird wie bisher in einem dreistufigen Verfahren ermittelt:
- Im ersten Schritt, dem Bewertungsverfahren, stellen die Finanzämter den Grundsteuerwert fest. Das Verfahren endet mit dem Erlass eines Grundsteuerwertbescheids.
- Im zweiten Schritt berechnen die Finanzämter auf Grundlage des Grundsteuerwerts den Messbetrag. Das Verfahren endet mit dem Erlass eines Messbescheids.
- Im dritten und letzten Schritt errechnet die Gemeinde die Grundsteuer, in dem sie den Messbetrag mit dem vom Gemeinderat beschlossenen Hebesatz multipliziert.