Wahlen: Gemeinde Keltern

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Sonne über Nebelmeer
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Kirschblüte
Abendstimmung
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Schöffenwahl 2023

Vorlesen

Schöffenwahl 2023

Schöffenwahl für die Amtszeit 2024 bis 2028

Im ersten Halbjahr 2023 werden bundesweit die Schöffen und Jugendschöffen für die Amtszeit von 2024 bis 2028 gewählt. Gesucht werden in unserer Gemeinde Frauen und Männer, die am Amtsgericht Pforzheim und Landgericht Karlsruhe als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen.

Der Gemeinderat und der Jugendhilfeausschuss schlagen doppelt so viele Kandidaten vor, wie Schöffen und Jugendschöffen benötigt werden. Aus diesen Vorschlägen wählt der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht in der zweiten Jahreshälfte die Haupt- und Ersatzschöffen. Keltern wird dem Ausschuss mindestens 14 Kandidaten vorschlagen.

Gesucht werden Bewerberinnen und Bewerber, die in der Gemeinde wohnen und am 1.1.2024 mindestens 25 und höchstens 69 Jahre alt sein werden.

Wählbar sind:

  • deutsche Staatsangehörige, die die deutsche Sprache ausreichend beherrschen.
  • Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von öffentlichen Ämtern führen kann, ist von der Wahl ausgeschlossen.
  • Auch hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige (Richter, Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelfer, Strafvollzugsbedienstete usw.) und Religionsdiener sollen nicht zu Schöffen gewählt werden.
  • Schöffen sollten über soziale Kompetenz verfügen, d. h. das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können.
  • Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet.
  • Die ehrenamtlichen Richter müssen Beweise würdigen, d. h. die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen wie in der Anklage behauptet ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden ableiten können. Die Lebenserfahrung, die ein Schöffe mitbringen muss, kann sich aus beruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichem Engagement rekrutieren. Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die Erfahrung, die im Umgang mit Menschen erworben wurde.
  • Schöffen in Jugendstrafsachen sollen über besondere Erfahrung in der Jugenderziehung verfügen.

Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – gesundheitliche Eignung.

Juristische Kenntnisse irgendwelcher Art sind für das Amt nicht erforderlich.

  • Schöffen müssen ihre Rolle im Strafverfahren kennen, über Rechte und Pflichten informiert sein und sich über die Ursachen von Kriminalität und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken gemacht haben.
  • Sie müssen bereit sein, Zeit zu investieren, um sich über ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten weiterzubilden. Wer zum Richten über Menschen berufen ist, braucht Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff durch das Urteil in das Leben anderer Menschen.
  • Objektivität und Unvoreingenommenheit müssen auch in schwierigen Situationen gewahrt werden, etwa wenn der Angeklagte aufgrund seines Verhaltens oder wegen der vorgeworfenen Tat zutiefst unsympathisch ist oder die öffentliche Meinung bereits eine Vorverurteilung ausgesprochen hat.

Schöffen sind mit den Berufsrichtern gleichberechtigt.

  • Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich.
  • Gegen beide Schöffen kann niemand verurteilt werden. Jedes Urteil – gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch – haben die Schöffen daher mit zu verantworten.

Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht anstreben.

In der Beratung mit den Berufsrichtern müssen Schöffen ihren Urteilsvorschlag standhaft vertreten können, ohne besserwisserisch zu sein, und sich von besseren Argumenten überzeugen lassen, ohne opportunistisch zu sein. Ihnen steht in der Hauptverhandlung das Fragerecht zu. Sie müssen sich verständlich ausdrücken, auf den Angeklagten wie andere Prozessbeteiligte eingehen können und an der Beratung argumentativ teilnehmen. Ihnen wird daher Kommunikations- und Dialogfähigkeit abverlangt.

Bitte melden!

Falls Sie Interesse für das Schöffenamt haben, können Sie sich bis zum 30.04.2023 beim Bürgermeisteramt Keltern, Claudia Honnen, Weinbergstraße 9, 75210 Keltern (Tel: Telefonnummer: 07236/703-28, E-Mail: c.honnen(@)keltern.de) melden.

Bewerbungsformular Schöffe
Bewerbung zum Jugendschöffe

Weitere zusätzliche Informationen erhalten Sie auch unter www.schoeffenwahl.de.

 

Sämtliche Bilder/Grafiken/Infomaterialien wurden zur Verfügung gestellt von www.schoeffen.de bzw. Ideenmanufaktur GmbH www.ideenmanufaktur.net

Wahljahr 2021

Nachstehend finden Sie die Informationen zu den Wahlen 2021.

14. März 2021 - Wahl des 17. Landtags des Landes Baden-Württemberg (Info)

04. Juli 2021 - Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Keltern (18. Juli 2021 evt. zweiter Wahlgang)

26. September 2021 - Wahl zum 20. Deutschen Bundestag (Info)

Bundestagwahl 26. September 2021

Am Wahlabend können Sie hier das vorläufige amtliche Wahlergebnis der Gemeinde Keltern zur Wahl des 20. deutschen Bundestages aufrufen!

Keltern - Gesamt

Keltern - Erststimmen

Keltern - Zweitstimmen

Wahlbezirke:  
001-02
Dietlingen-West
ErststimmenZweitstimmen
001-03
Dietlingen-Ost
ErststimmenZweitstimmen
002-01
Ellmendingen
ErststimmenZweitstimmen
003-01
Weiler
ErststimmenZweitstimmen
004-01
Niebelsbach
ErststimmenZweitstimmen
005-01
Dietenhausen
ErststimmenZweitstimmen
900-01
Briefwahlbezirk1
ErststimmenZweitstimmen
900-02
Briefwahlbezirk2
ErststimmenZweitstimmen
   

Informationen der Bundeszentrale für politische Bildung zur Bundestagswahl am 26. Semptember 2021

Wählen im Wahllokal unter Pandemiebedingungen

Bitte beachten Sie: Hygienemaßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie gelten auch bei der Bundestagswahl

Für Wählerinnen und Wähler gilt im Wahllokal die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder einer FFP2-Maske. Ausnahmen sind lediglich aufgrund ärztlicher Bescheinigung oder eines sonstigen zwingenden Grundes möglich. Wer keine Maske trägt und auf den zugleich keine Ausnahme zutrifft, kann nicht im Wahllokal wählen. Für den Fall, dass die Maske irrtümlich vergessen wurde, hält der Wahlvorstand in jedem Wahllokal medizinische Masken bereit, so dass niemand nach Hause geschickt werden muss. Außerdem gilt es, im Wahllokal einen Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen einzuhalten und die Desinfektionsmöglichkeiten zu nutzen.

Personen, welche die typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus wie Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geschmack- oder Geruchsverlust aufweisen, dürfen nicht im Wahllokal wählen. Für diese kurzfristig erkrankten oder abgesonderten Personen besteht dann bis 15 Uhr am Wahltag die Möglichkeit, Briefwahl zu beantragen.

Die in den Wahlkabinen vorgehaltenen Kugelschreiben zur Stimmabgabe werden nach der Nutzung vom Wahlvorstand regelmäßig desinfiziert. Dennoch empfehlen wir Ihnen, nach Möglichkeit einen eigenen Stift für die Stimmabgabe mitzubringen.

Personen, die die Wahlhandlung oder die Auszählung aufgrund des Öffentlichkeitsgrundsatzes verfolgen wollen, müssen ebenfalls eine medizinische Maske oder eine FFP2-Maske tragen, wenn nicht eine der genannten Ausnahmen greift. Personen, die nach diesen Ausnahmen von der Maskenpflicht befreit sind, dürfen sich dann maximal für 15 Minuten bei Einhaltung eines Mindestabstands von 2 m im Wahlgebäude aufhalten. Zudem müssen alle Personen, die aufgrund des Öffentlichkeitsgrundsatzes im Wahlgebäude anwesend sind, ihre Daten zur Kontaktnachverfolgung angeben.

Bringen Sie am Wahlsonntag folgendes mit ins Wahllokal:

  • Wahlbenachrichtigung
  • Personalausweis oder Reisepass (Ausweisdokument)
  • Eigene medizinische Maske oder FFP2-Maske
  • Eigener Stift zum Ausfüllen des Stimmzettels

Wahlbriefe rechtzeitig absenden!

Briefwähler wollen bitte dafür sorgen, dass ihre Wahlbriefe am Wahlsonntag bis spätestens 18:00 Uhr den Briefwahlvorständen im Rathaus Keltern-Ellmendingen zur Auszählung vorliegen! Wahlbriefe aus der Samstagsleerung (25.09.2021) der gelben Post AG-Briefkästen werden, wenn auf dem betreffenden Postkasten eine Samstagsleerung vermerkt ist, von der Deutschen Post AG befördert und rechtzeitig am Sonntag der Wahlbehörde ausgehändigt. Am Wahlsonntag selbst noch aufkommende Wahlbriefe verbleiben im Briefstrom, werden nicht ausgesondert und erreichen die Briefwahlvorstände nicht mehr rechtzeitig.

Am besten ist es deshalb, Wahlbriefe, die nicht freitags abgesendet wurden, in die Rathaus-Briefkästen der  Ortsteile Dietlingen, Weiler, Niebelsbach und Dietenhausen am Wahltag bis 16:00 Uhr einzuwerfen; danach wird lediglich noch der Rathaus-Briefkasten im Ortsteil Ellmendingen, Weinbergstraße 9, um Punkt 18:00 Uhr geleert. 

Bürgermeisteramt Keltern

-Wahlamt-

Schablonen für sehbehinderte und blinde Menschen

Zur Wahl der Abgeordneten des 20. Deutschen Bundestags am 26. September 2021 sind alle Wahlberechtigten zur Stimmabgabe aufgerufen. Wie kann die Stimme unabhängig von fremder Hilfe abgegeben werden, wenn man so schlecht sieht, dass man den Stimmzettel selbst nicht lesen kann?

Zur gleichberechtigten Teilnahme an der Bundestagswahl bieten die Blinden- und Sehbehindertenverbände kostenlos die Zusendung von sogenannten Stimmzettelschablonen an.

Die Stimmzettelschablone wird auf den Stimmzettel gelegt. Die Felder für das „Kreuzchen“ sind in der Schablone ausgespart. Auf der Schablone sind in großer tastbarer Schrift Erläuterungen angebracht. Zusammen mit der Schablone wird - ebenfalls kostenlos - eine Audio-CD ausgeliefert. Die CD kann mit handelsüblichen CD-Playern abgespielt werden. Auf dieser CD wird die Benutzung der Schablone erklärt. Außerdem wird der Inhalt des Stimmzettels vollständig aufgesprochen und auch darauf hingewiesen, falls eine entsprechende Lochung nicht mit einem Wahlvorschlag belegt ist.

Sind Sie selbst stark seheingeschränkt? Kennen Sie Personen, die sich für dieses Angebot interessieren? Dann fordern Sie die Schablone und eine Audio-CD mit der Aufsprache des Inhalts des amtlichen Stimmzettels kostenlos bei den Blinden- und Sehbehindertenverbänden an unter Telefon: 0761/36122.

Kennzeichnung der Stimmzettel

Nach der Änderung der Bundeswahlordnung ist nunmehr auf allen Stimmzetteln am oberen rechten Rand eine abgeschnittene Ecke vorhanden. Damit können blinde oder sehbehinderte Wähler, die sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen können, selbst erkennen, wo bei einem Stimmzettel die Vorderseite und wo oben ist. Mit dieser Information möchten wir Ihren Fragen oder Ihren eventuell auftretenden Zweifel an der Amtlichkeit/Gültigkeit/Echtheit des Stimmzettels zuvorkommen.

Alle Wahllokale rollstuhlgerecht!

Im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wurden die Wahllokale zur Landtagswahl neu eingerichtet, damit die Hygiene- und Schutzmaßnahmen sowohl für die Wahlhelfer*innen als auch für die Wähler*innen umgesetzt werden können. Diese Wahllokale – alle rollstuhlgerecht – sind auch für die  Bundestagswahl eingerichtet:

  • Wahllokal 102 Dietlingen West: Aula Johannes Kepler-Schule, Im Speiterling 6
  • Wahllokal 103 Dietlingen Ost: Mehrzweckhalle, Im Speiterling 8
  • Wahllokal 201 Ellmendingen: Mehrzweckhalle, Kinzigstr. 9
  • Wahllokal 301 Weiler: Mehrzweckhalle, Neumüllerweg 13,
  • Wahllokal 401 Niebelsbach: Adolf-Krämer-Halle, Tannenweg 95
  • Wahllokal 501 Dietenhausen: Rathaus, Karlstraße 9,
  • Briefwahlbezirk 900-01, Rathaus Ellmendingen, Sitzungssaal, Weinbergstraße 9
  • Briefwahlbezirk 900-02, Rathaus Ellmendingen, Bürgersaal, Weinbergstraße 9.

In welchem Wahllokal Sie Ihre Stimme abgeben können, erfahren Sie aus der Wahlbenachrichtigung, die Ihnen bis spätestens 05.09.2021 zugeschickt wird.

Bürgermeisteramt Keltern
-Wahlamt-

Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Keltern über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021

1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Gemeinde Keltern  

wird in der Zeit vom 6. September 2021 bis 10. September 2021 während der allgemeinen Öffnungszeiten beim Bürgermeisteramt Keltern, Rathaus Ellmendingen, Bürgerbüro, Zimmer 1.8, Weinbergstr. 9, 75210 Keltern, rollstuhlgerecht, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

  • Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt.
  • Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. 
  • Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 6. September 2021 bis zum 10. September 2021, spätestens am 10. September 2021 bis 12:30 Uhr, beim Bürgermeisteramt Keltern, Bürgerbüro, Weinbergstr. 9, 75210 Keltern, Einspruch einlegen.

  • Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 5. September 2021 eine Wahlbenachrichtigung.

  • Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 279, Pforzheim,

  • durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk)dieses Wahlkreises
  • oder
  • durch Briefwahl

teilnehmen.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

a)  wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 5. September 2021) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 10. September 2021) versäumt hat,

b)  wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,

c)  wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 24. September 2021, 18.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr,gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl (25.09.2021), 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6.    Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte

  • einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
  • einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
  • einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen hellroten Wahlbriefumschlag und
  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG   unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Keltern, 27.08.2021
Steffen Bochinger
Bürgermeister

Bürgermeisterwahl 2021

Amtliches Endergebnis der Bürgermeisterwahl 2021

Link zur offiziellen Wahlpräsentation

Download der Gesamtergebnisübersicht (PDF)

Landtagswahl 2021

Ergebnisse aus Keltern zur Landtagswahl Baden-Württemberg am 14. März 2021

Hinweis: Beim Aufruf der Anzeige der Wahlergebnisse werden Sie auf die Seiten unseres technischen Dienstleisters für die Wahldurchführung weitergeleitet.

Gemeinderatswahl 2019

Das graphisch aufbereite Gesamtergebnis für die Gemeinderatswahl 2019 am 26.05.2019 in Keltern und die Abstimmungsergebnisse in den einzelnen Wahlbezirken können Sie hier abrufen.

Kreistagswahl 2019

Das graphisch aufbereite Gesamtergebnis aus Keltern für die Kreistagswahl 2019 am 26.05.2019 und die Abstimmungsergebnisse in den einzelnen Wahlbezirken können Sie hier abrufen.

Europawahl 2019

Das graphisch aufbereite Gesamtergebnis aus Keltern für die Europawahl 2019 am 26.05.2019 und die Abstimmungsergebnisse in den einzelnen Wahlbezirken können Sie hier abrufen.