Dienstleistungen BW: Gemeinde Keltern

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Die IP-Adresse des Website-Besuchers wird im Cookie gespeichert, der Link zum Besucher wird jedoch nur für ReadSpeaker gespeichert, um die vom Benutzer gewählten Einstellungen beizubehalten (Hervorhebungseinstellung, Textgröße usw.). Es kann also keine Verbindung zwischen der IP-Adresse und der tatsächlichen Nutzung oder sogar Web-besuch-Details dieser individuellen Nutzung erfolgen. ReadSpeaker führt statistische Daten über die Verwendung der Sprachfunktion im Allgemeinen. Die statistischen Daten können jedoch nicht mit einzelnen Benutzern oder der Verwendung verknüpft werden. In ReadSpeaker wird nur die Gesamtzahl der Sprachfunktionsaktivierungen pro Webseite gespeichert. Die IP – Adresse wird einige Wochen nach dem  Umwandlungsprozesses wieder gelöscht.

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1: Ein erstes Cookie, das festlegt, ob die Javascripts beim Laden der Seite geladen werden sollen oder nicht. Dieser Cookie heißt "_rspkrLoadCore" und ist ein Session-Only-Cookie. Dieser Cookie wird gesetzt, wenn der Benutzer mit der Schaltfläche interagiert.

2: Ein Cookie, der gesetzt wird, wenn Sie Änderungen an der Einstellungsseite vornehmen. Es heißt "ReadSpeakerSettings", kann aber mit einer Konfiguration ("general.cookieName") umbenannt werden. Standardmäßig ist die Cookie-Lebensdauer auf 360 000 000 Millisekunden (~ 4 Tage) festgelegt. Die Lebensdauer des Cookies kann vom Kunden geändert werden, um eine längere / kürzere Lebensdauer zu ermöglichen.

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Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO

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gdpr@readspeaker.com

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Europäische Union

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Sonne über Nebelmeer
Schneegloeckchen bluehen
Kirschblüte
Abendstimmung
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Dienstleistungen BW

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Patentprüfung beantragen

Nachdem Sie Ihre Patentanmeldung eingereicht haben, erfolgt eine Prüfung, ob offensichtliche Patentierungshindernisse vorliegen (Offensichtlichkeitsprüfung). Liegen keine Hindernisse vor, bleibt Ihre Anmeldung bestehen. Damit können die Wirkungen Ihres Patents aber noch nicht eintreten. Als Patentinhaber sind Sie nur dann in der Lage, Ihr alleiniges Nutzungsrecht auszuüben und durchzusetzen, wenn Ihr Patent auch die materiellen Schutzvoraussetzungen (Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit) erfüllt. Bei der Patentprüfung wird festgestellt, ob diese Voraussetzungen erfüllt werden.

Das Patentamt prüft das Vorliegen der materiellen Schutzvoraussetzungen aber erst, wenn ein wirksamer Prüfungsantrag gestellt wurde. Das heißt, dass die bloße Einreichung einer Anmeldung nicht automatisch zur Patenterteilung führt. Die Patentprüfung müssen Sie gesondert beantragen.

Verfahrensablauf

Sie können den Prüfungsantrag bereits mit der Anmeldung des Patents stellen, indem Sie das dafür vorgesehene Feld auf dem Formular ankreuzen. Sie können die Prüfung aber auch später beantragen. Dafür genügt ein formloser Antrag, in dem Sie das Aktenzeichen der Patentanmeldung angeben müssen. Auch Dritte können einen Prüfungsantrag stellen.

Das Prüfungsverfahren beginnt, sobald Sie die erforderliche Gebühr hierfür entrichtet haben. Wenn Sie bereits einen Rechercheantrag gestellt haben, beginnt das Prüfungsverfahren erst nach dessen Erledigung.

Das Patentamt teilt Ihnen in einem Prüfungsbescheid das Ergebnis der Prüfung mit und setzt eine Frist, binnen derer Sie sich zu dem Bescheid äußern müssen. Wenn Sie nicht fristgemäß antworten, wird die Anmeldung zurückgewiesen. Sie können jedoch eine Verlängerung der Frist beantragen.

Meist sind mehrere Prüfungsbescheide, eventuell auch eine Anhörung notwendig, bis alle Mängel beseitigt sind. Bei positivem Ausgang des Verfahrens wird das Patent per Beschluss erteilt. Sobald die Patenterteilung bekannt gemacht wird, treten die Wirkungen des Patents ein. Gleichzeitig beginnt eine dreimonatige Einspruchsfrist, in der jeder einen Einspruch an das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) richten kann.

Achtung: Im Patentprüfungsverfahren können Sie selbst vor dem DPMA auftreten. Es ist Ihnen überlassen, ob Sie die Hilfe eines Patentanwalts in Anspruch nehmen. Es ist empfehlenswert, einen Anwalt hinzuzuziehen, da das Prüfungsverfahren großteils auf Grundlage der bisherigen Rechtsprechung durchgeführt wird. Anmelder ohne Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in Deutschland müssen einen als Rechts- oder Patentanwalt zugelassenen Vertreter bestellen. Dieser kann auch Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sein.

Fristen

Die Patentprüfung müssen Sie innerhalb von sieben Jahren nach der Patentanmeldung beantragen. Ansonsten gilt Ihre Anmeldung als zurückgenommen. Auch die erforderlichen Gebühren müssen Sie innerhalb von sieben Jahren bezahlen.

Kosten

Prüfungsantragsgebühr,

  • wenn ein Rechercheantrag gestellt wurde: EUR 150,00
  • wenn kein Rechercheantrag gestellt wurde: EUR 350,00

Tipp: Wie für die meisten Schutzrechtsverfahren können Sie auch für die Prüfung eines Patents in begründeten Fällen Verfahrenskostenhilfe beim Deutschen Patent- und Markenamt beantragen.

Bearbeitungsdauer

Wenn Sie innerhalb von vier Monaten nach der Anmeldung einen wirksamen Prüfungsantrag stellen, können Sie von einer durchschnittlichen Verfahrensdauer von zwei bis zweieinhalb Jahren ausgehen.

Zuständigkeit

das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) in München

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Finanz- und Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 06.08.2015 freigegeben.