Lebenslagen BW: Gemeinde Keltern

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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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  • Google Ireland Limited
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ReadSpeaker
ReadSpeaker ist ein Vorleseservice für Internetinhalte. Der Besucher der Webseite kann den Vorleseservice mit einem Klick auf die Funktion aktivieren.
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ReadSpeaker
Am Sommerfeld 7
86825 Bad Wörishofen
Deutschland

Phone: +49 8247 906 30 10
Email: deutschland@readspeaker.com
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ReadSpeaker dokumentiert lediglich, wie oft die Vorlese-Funktion angeklickt wurde. Es werden keinerlei nutzerbezogene Daten erhoben, protokolliert oder dokumentiert. ReadSpeaker erhebt und speichert keine Daten, die zur Identifikation einer Person genutzt werden können.

Die IP-Adresse des Website-Besuchers wird im Cookie gespeichert, der Link zum Besucher wird jedoch nur für ReadSpeaker gespeichert, um die vom Benutzer gewählten Einstellungen beizubehalten (Hervorhebungseinstellung, Textgröße usw.). Es kann also keine Verbindung zwischen der IP-Adresse und der tatsächlichen Nutzung oder sogar Web-besuch-Details dieser individuellen Nutzung erfolgen. ReadSpeaker führt statistische Daten über die Verwendung der Sprachfunktion im Allgemeinen. Die statistischen Daten können jedoch nicht mit einzelnen Benutzern oder der Verwendung verknüpft werden. In ReadSpeaker wird nur die Gesamtzahl der Sprachfunktionsaktivierungen pro Webseite gespeichert. Die IP – Adresse wird einige Wochen nach dem  Umwandlungsprozesses wieder gelöscht.

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1: Ein erstes Cookie, das festlegt, ob die Javascripts beim Laden der Seite geladen werden sollen oder nicht. Dieser Cookie heißt "_rspkrLoadCore" und ist ein Session-Only-Cookie. Dieser Cookie wird gesetzt, wenn der Benutzer mit der Schaltfläche interagiert.

2: Ein Cookie, der gesetzt wird, wenn Sie Änderungen an der Einstellungsseite vornehmen. Es heißt "ReadSpeakerSettings", kann aber mit einer Konfiguration ("general.cookieName") umbenannt werden. Standardmäßig ist die Cookie-Lebensdauer auf 360 000 000 Millisekunden (~ 4 Tage) festgelegt. Die Lebensdauer des Cookies kann vom Kunden geändert werden, um eine längere / kürzere Lebensdauer zu ermöglichen.

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Die BITE GmbH ist ein Full-Service-Anbieter innovativer Recruiting Software. Sowohl die Software-Entwicklung als auch die Datenhaltung finden exklusiv in Deutschland statt. Als einer der wenigen Anbieter für Bewerbermanagement Software sind wir ISO 27001 zertifiziert und erfüllen damit die höchsten Sicherheitsstandards. Unsere Produkte und Dienstleistungen entwickeln wir kontinuierlich weiter, um Ihren aktuellen und zukünftigen Ansprüchen und Bedürfnissen in vollem Umfang gerecht zu werden.
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Neben der rein informatorischen Nutzung unserer Website bieten wir verschiedene Leistungen an, die Sie bei Interesse nutzen können. Dazu müssen Sie in der Regel weitere personenbezogene Daten angeben, die wir zur Erbringung der jeweiligen Leistung nutzen und für die die zuvor genannten Grundsätze zur Datenverarbeitung gelten.

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Ellmendingen
Sonne über Nebelmeer
Herbstliches Farbenspiel
Pankratiuskapelle im Rauhreif

Lebenslagen BW

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Folgen der Betreuung

 

Bei der Betreuung bekommt die betroffene Person für die Angelegenheiten, die sie nicht mehr selbst besorgen kann, eine Betreuerin oder einen Betreuer zur Seite gestellt. Die Betreuerin oder der Betreuer kann die betreute Person vertreten.

Die Vertretungsbefugnis bezieht sich nur auf den zugewiesenen Aufgabenkreis. Ist die Betreuung beispielsweise nur für die Gesundheitssorge eingerichtet, kann die Betreuerin oder der Betreuer keine Kaufverträge für die betreute Person wirksam abschließen, weil dies unter die Vermögenssorge fällt. Innerhalb ihres beziehungsweise seines Aufgabenkreises hat die Betreuerin oder der Betreuer dafür zu sorgen, dass die Fähigkeit der betreuten Person, ihre eigenen Angelegenheiten zu besorgen, nach Möglichkeit wiederhergestellt oder verbessert wird.

Die Betreuung hat keine Auswirkungen auf die Geschäftsfähigkeit der betreuten Person. Denn auch sie kann Rechtsgeschäfte tätigen wie zum Beispiel Kaufverträge abschließen. Die Wirksamkeit der von ihr abgegebenen Erklärungen beurteilt sich wie bei allen anderen Personen alleine danach, ob sie deren Wesen, Bedeutung und Tragweite einsehen und ihr Handeln danach ausrichten kann. Erst wenn eine solche Einsicht nicht mehr vorhanden ist, ist die oder der Betreute "im natürlichen Sinne" geschäftsunfähig. Das ist unabhängig von der Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers.

Nur wenn jemand sich selbst oder sein Vermögen erheblich gefährdet, kann das Betreuungsgericht zum Schutz der betreuten Person einen Einwilligungsvorbehalt anordnen. Wenn das Betreuungsgericht für einzelne Aufgabenbereiche einen solchen Einwilligungsvorbehalt angeordnet hat, ist die betreute Person in der Teilnahme im Rechtsverkehr eingeschränkt. Sie braucht dann, um beispielsweise Verträge abschließen zu können, die Einwilligung der Betreuerin oder des Betreuers. Eine Ausnahme gilt dabei aber für geringfügige Geschäfte des täglichen Lebens, zum Beispiel den Kauf von Brot. Hierzu ist keine Einwilligung erforderlich, wenn das Betreuungsgericht nicht ausnahmsweise etwas anderes anordnet.

In bestimmten Fällen bedarf auch die Betreuerin oder der Betreuer der Genehmigung des Betreuungsgerichts, beispielsweise bei der Unterbringung der betreuten Person in einer geschlossenen Einrichtung oder zur Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum, den die oder der Betreute gemietet hat.

Auf die Wahrnehmung der höchstpersönlichen Rechte - zum Beispiel heiraten, ein Testament aufsetzen oder an einer Wahl teilnehmen - haben Betreuerbestellung und Einwilligungsvorbehalt keinen Einfluss.

 

Rechtsgrundlage

 

Bürgerliches Gesetzbuch:

  • § 1821 Pflichten des Betreuers; Wünsche des Betreuten
  • § 1823 Vertretungsmacht des Betreuers
  • § 1825 Einwilligungsvorbehalt
 

Freigabevermerk

 

13.03.2023; Justizministerium Baden-Württemberg